AGB
Leistungs- und Zahlungsbedingungen
für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Roland Maier Gipser- u.Malerbetrieb und dem Auftraggeber einerseits sowie der Fa. Roland Maier Gipser- u.Malerbetrieb und einem von der Fa. Roland Maier
Gipser- u.Malerbetrieb beauftragten Subunternehmer andererseits.
§ 1 Allgemeines
Wir übernehmen Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei
Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB in jeweils neuester Fassung. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
§ 2 Auftragserteilung und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
§ 3 Vergütung an uns
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungs-
beschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen,
den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbe-
dingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§ 2 Nr. 2 VOB/ B), wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. Bei Mehrungen oder Minderungen erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B eine Änderung der Einheitspreise.
§ 4 Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmassberechnungen, Farbgestaltungen
und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht
gestattet.
Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns
zurückzugeben.
§ 5 Gewährleistung
1. Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB mit der Abnahme unserer Leistungen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an
Bauwerken eine Gewährleistung von 4 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.
2. Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder
Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Nr. 1 Abs. 5 VOB/B). Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
3. Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
4. Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines
Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf
der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom
Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind,
die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden
Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den
Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
5. Abweichend von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist vereinbart, dass eine Gewährleistung
für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren hinaus nicht stattfindet. Für
den Fristbeginn ist maßgeblich die Abnahme bzw. Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B.
§ 6 Ausführung
1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen, § 4 Nr. 1 VOB/B.
2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich
zur Benutzung oder Mitbenutzung die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie zu überlassen.
Abweichend von § 4 Nr.4c VOB/B trägt der Auftraggeber die Verbrauchskosten.
3. Wir sind abweichend von § 4 Nr. 8 VOB/B berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten
Zweifel bestehen.
§ 7 Ausführungsfristen
1. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber
vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Nr. 1VOB/B).
2. Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im
Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B Gründen zurückzuführen sind.
3. Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der
Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind ihm erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder
Verkürzung einer nach § 6 Nr. 2 VOB/B begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
§ 8 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B.
Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B wird mit 50 % der vertraglichen Vergütung vereinbart.
§ 9 Zusatzaufträge
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf
gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. 6 VOB/B).
Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
§ 10 Abnahme
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen.
Die Abnahme gilt gemäß § 12 Nr.5 VOB/B als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von
12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder wenn der
Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.
§ 11 Zahlungen der Auftraggeber an uns
1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen sofort nach Zugang der
Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlt der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht, so können wir ihm eine verzugsbegründende Mahnung zusenden, wodurch wir ab Mahnungsdatum Anspruch auf Zinsen in Höhe der in
§ 288 BGB genannten Zinssätze haben.
Auf § 288 Abs.3 BGB wird explizit hingewiesen. Auch ohne Mahnung kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, spätestens 21 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug.
Bei Verbrauchern nur nach gesonderten Hinweis hierauf in der Rechnung.
2. Die Ablehnung von Wechsel und Schecks behält sich unsere Firma auch nach erfolgter Abnahme ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort
fällig.
3. Zahlungen des Auftraggebers werden bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl,
zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf offenen Werklohnforderungen angerechnet.
Wir sind dabei berechtigt, von anders laufenden Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann unsere Firma folgende Vorauszahlungen - jeweils
bezogen auf die Bruttoauftragssumme - oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern:
o a) 50 % nach Ausführungsbeginn
o b) Rest nach Abnahme gem. § 12 VOB/B
5. Von Auftraggebern, zu denen noch keine gefestigte Geschäftbeziehung vorliegt ("Neu-
kunden"), können wir eine Vorauszahlung von mindestens 40 % der Bruttoauftragssumme oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern.
6. Die Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen ist sofort nach Zugang einer
schriftlichen Anforderung zu bewirken. Wird die Zahlung oder entsprechende Sicherheit trotz
Anforderung nicht geleistet, so können wir bis zur Zahlung die Arbeiten entsprechend
§ 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B einstellen.
7. Schadensersatz stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten und von uns anerkannt sind.
Außerdem ist jeder Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 16 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
§ 12 Lohnerhöhungen
Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- und Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen,
die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
§ 13 Zusatzvereinbarung bezüglich der Beauftragung von Subunternehmern
1. Die Vertragspreise sind Festpreise: In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungs-
gemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen. Der Subunternehmer
kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe den Pauschalfestpreis aufgrund fehlender Kenntnis und/oder eines Irrtums hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, der Ausschreibungsunterlagen,
Berechnungen und Massenermittlungen nicht zutreffend kalkuliert.
Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer
Änderung der vereinbarten Vergütung.
2. Zahlungsbedingungen:
a) Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an uns zu richten. Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen
getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind jeweils prüffähige Nachweise beizulegen.
b) Abschlagsrechnungen werden innerhalb von 14 Tagen bezahlt.
c) Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer
Erbringung aller Leistungen und Vorlage aller angeforderten Unterlagen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen.
3. Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem Terminplan festlegen, der
Vertragsbestandteil wird.
Bei einer Verzögerung der Anfangstermine bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
4. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
5. Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Arbeiten nur einwandfreies Material zu ver-
wenden und die Arbeiten ausschließlich durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal ausführen zu lassen. Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar,
weitere Leistungen für das Vorhaben zu erbringen. Die insoweit anfallende Vergütung ist zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer vor Leistungserbringung zu vereinbaren.
6. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere tätige Unternehmer
nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen die, die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzeigen.
7. Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
8. Gewährleistung
a) Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B, bzw.
des BGB. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.
b) Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden
Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu
beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich
verlangt.
c) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 5
Jahre.
9. Der Fa. Roland Maier Gipser- u. Malerbetrieb steht es bis zur Vollendung des Werkes jederzeit frei den Vertrag zu kündigen. Kündigen wir, so ist der Subunternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
10. Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise
weiter zu vergeben.
§ 14 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
1. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz unserer Firma
Erfüllungsort.
2 .Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz unserer Firma auch
Gerichtsstand.
Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber bzw. Subunternehmer alternativ auch an seinem
Wohnsitz zu verklagen.
3. Sofern der Auftraggeber bzw. Subunternehmer nicht zu den unter 2. genannten Personenkreis zu rechnen ist und nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Gerichtsstand.
Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 15 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung
der VOB/B und des BGB davon unberührt.
Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.
Stand der AGBs, März 2013